(1) Können aus unvorhersehbaren Gründen die Zeiten nach den §§ 8, 9, 10, 15 und 16 nicht eingehalten werden, entscheidet der verantwortliche Luftfahrzeugführer unter Abwägung aller Umstände und nach Anhörung der betroffenen Besatzungsmitglieder über die Durchführung des Fluges. Treten beim letzten Flugsektor innerhalb einer Flugdienstzeit nach dem Start unvorhergesehene Umstände auf, die zu einer Überschreitung der zulässigen Verlängerung führen, kann der Flug zum Bestimmungsflugplatz oder zu einem Ausweichflugplatz fortgesetzt werden.
(2) Bei einer Zeitüberschreitung nach Absatz 1 darf die gesamte Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen Ruhezeit und dem Beginn der nachfolgenden Ruhezeit 16 Stunden, bei einem nach § 9 verlängerten Flugdienst sowie bei einem nach § 10 unterbrochenen Flugdienst 20 Stunden nicht überschreiten. Besteht die Flugbesatzung aus weniger als drei Mitgliedern, so darf die bei Flugantritt absehbare Überschreitung der zulässigen Flugdienstzeit nicht mehr als zwei Stunden betragen.
(3) Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies zur Einhaltung des nächsten geplanten Beginns der Flugdienstzeit erforderlich ist. Die Ruhezeit darf höchstens um zwei Stunden verkürzt werden. Die Mindestruhezeit von zehn Stunden nach § 15 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Der Kommandant hat die Gründe für seine Entscheidung schriftlich aufzuzeichnen. Eine Zeitüberschreitung oder eine Verkürzung der Ruhezeit von jeweils mehr als einer Stunde hat der Unternehmer der Aufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen, unter Angabe der Gründe, schriftlich anzuzeigen. Die Aufzeichnungen sind vom Unternehmer mindestens drei Monate lang aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
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