2. DV LuftBO
§ 20Abweichungen bei besonderen Belastungen
- 1.
- der Betriebsausrüstung und deren Zustand oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge,
- 2.
- des Einsatzes von Besatzungsmitgliedern mit geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeugmustererfahrung,
- 3.
- erschwerter Flugdurchführung insbesondere auf Strecken mit fehlenden oder unzureichenden Navigationshilfen, hoher Luftverkehrsdichte oder häufigem Schlechtwetter,
- 4.
- der Verwendung neuer Luftfahrzeugmuster,
- 5.
- der Anzahl von Zwischenlandungen,
Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR505620009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8121e4be5b0e367b8a066267efed0274c6c1c467f0751127cd070a9e96c82c1a