(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 15 und 16 zulassen, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die höchstzulässigen Flugdienstzeiten können höchstens um zwei Stunden verlängert werden. Die Mindestruhezeiten können höchstens um zwei Stunden verkürzt werden.
(2) Wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:
1.
Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,
2.
nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Besatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten,
3.
unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten.
(3) Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Verkürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.
(4) Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt:
1.
die Betriebsausrüstung und deren Zustand der verwendeten Luftfahrzeuge,
2.
die Zusammensetzung der Besatzung und deren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmustererfahrung,
3.
die Anzahl von Zwischenlandungen,
4.
sonstige die Belastung der Besatzung beeinflussende Faktoren.
(5) Die Abweichungen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
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