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LorbBlErl 2013

Art IV

Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

(1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeerblatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.
(2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und Sportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus. Davon abweichende Vorschläge können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der verhängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden.
(3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f45230800e7c3681ed937541b40afbb3382de827d4b1e69241f7aaab7531ee9

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