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LorbBlErl 2013

Art II

Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene verliehen.
(2) Bei der Wertung der Leistung wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt.
(3) Die oder der Auszuzeichnende erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.
(4) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f45230800e7c3681ed937541b40afbb3382de827d4b1e69241f7aaab7531ee9

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