LMZDV
§ 5Kennzeichnung
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
- 1.
- bei Lebensmitteln mit Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“,
- 2.
- bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“,
- 3.
- bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“,
- 4.
- bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz können die Angaben nach Nummer 2 und 3 durch folgende Angaben ersetzt werden:
- a)
- für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“,
- b)
- für Lebensmittel mit Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitrat“ und
- c)
- für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt, durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“,
- 5.
- bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“,
- 6.
- bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
- 7.
- bei frischem Obst und Gemüse mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905 und E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe „gewachst“,
- 8.
- bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phosphat“,
- 9.
- bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Ausnahme von Tafelsüßen durch den Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“,
- 10.
- bei Tafelsüßen durch den Hinweis „auf der Grundlage von …“, ergänzt durch die Bezeichnung der verwendeten Süßungsmittel,
- 11.
- bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“,
- 12.
- bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, E 421, E 953 und E 965 bis E 968 durch den Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
- 1.
- nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist,
- 2.
- soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind, und
- 3.
- im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
- 1.
- bei Lebensmitteln mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht,
- 2.
- bei Lebensmitteln, bei denen alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe entsprechend Anhang VII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit der Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer in einem Aushang in der Verkaufsstätte, in einer schriftlichen Aufzeichnung oder in vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellten elektronischen Informationsangeboten, die dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind, angegeben werden; auf die schriftliche Aufzeichnung oder die elektronischen Informationsangebote muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden, oder
- 3.
- bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen.
- 1.
- im Fall des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Bezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist, und
- 2.
- im Fall des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.
- 1.
- das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3 und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das vorverpackt angeboten wird und
- 2.
- für das kein Zutatenverzeichnis nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschrieben ist und ein Zutatenverzeichnis nicht freiwillig angegeben ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a9f4fcd226d35708cf4e3f902475ab35eed4306450a0ce646d752d12940a307
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 LMIDVBesondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
„… Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, 2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Leb …“