LMZDV
§ 3Bier
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
- 1.
- bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
- 2.
- Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
- a)
- sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
- b)
- durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a9f4fcd226d35708cf4e3f902475ab35eed4306450a0ce646d752d12940a307