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LMZDV

§ 3Bier

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
1.
bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
a)
sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
b)
durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a9f4fcd226d35708cf4e3f902475ab35eed4306450a0ce646d752d12940a307

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