LMZDV
§ 6Straftaten
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz herstellt.
- a)
- einen Lebensmittelzusatzstoff, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1) geändert worden ist, genannt sind,
- b)
- ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genannt sind,
- c)
- in Verbindung mit Satz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012
- aa)
- einen Lebensmittelzusatzstoff, der unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisiert worden ist, oder
- bb)
- ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzusatzstoff enthält, oder
- d)
- in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a9f4fcd226d35708cf4e3f902475ab35eed4306450a0ce646d752d12940a307