LMZDV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR136210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a9f4fcd226d35708cf4e3f902475ab35eed4306450a0ce646d752d12940a307