LFGB
§ 42Durchführung der Überwachung
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- 1.
- vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
- 2.
- vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,
- 3.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen zu stellen sind und
- b)
- die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind,
- 1.
- Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen
- a)
- Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
- b)
- sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 befinden oder
- c)
- Futtermittel verfüttert werden,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,
- b)
- Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten;
- 3.
- alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen;
- 4.
- von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
- 5.
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
- 6.
- entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen.
- 1.
- Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers,
- 2.
- Namen von Beschäftigten.
- 1.
- zu dem Lebensmittel,
- 2.
- zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
- 3.
- zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten
- a)
- des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und
- b)
- der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,
- c)
- der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben,
- 4.
- zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie
- 5.
- zu dem festgestellten Krankheitserreger
- 1.
- der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und
- 2.
- für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b0ec1baeba2cf7814a42d223af55bbc89173855801d2a0ee6d2f0c050e37c7d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; 3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbrief …“