LegRegG
§ 3Betriebsaufnahme, Registrierung
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
- 1.
- Name und Anschrift des Betriebes,
- 2.
- Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
- 3.
- die Anzahl der Ställe des Betriebes,
- 4.
- Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter Beifügung eines Lageplans,
- 5.
- das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG,
- 6.
- Name und Anschrift der für den einzelnen Stall verantwortlichen natürlichen Person (Halter),
- 7.
- die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden können,
- 8.
- die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe, die
- a)
- dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die er verantwortlich ist und
- b)
- einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter verantwortlich ist, sofern der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist,
- 9.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebes und
- 10.
- im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee0265b9d80753c6e4d963114dfd23bd28d5810976c5ecec3f6b0469acaa617
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… , sofern der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist, 9. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebes und 10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahm …“