LegRegG
§ 5Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
- 1.
- die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Register und
- 2.
- registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
- 1.
- der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
- 2.
- der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
- 3.
- der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,
- 4.
- der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,
- 5.
- des Tierschutzes
- a)
- an das Bundesministerium und
- b)
- an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,
- 6.
- der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee0265b9d80753c6e4d963114dfd23bd28d5810976c5ecec3f6b0469acaa617