(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall (Stallnummer) zusammen.
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen.
(3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308
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