LegRegG
§ 12Übergangsregelungen
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee0265b9d80753c6e4d963114dfd23bd28d5810976c5ecec3f6b0469acaa617
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben. (2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwe …“