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LegRegG

§ 11Einziehung

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee0265b9d80753c6e4d963114dfd23bd28d5810976c5ecec3f6b0469acaa617

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