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LegRegG

§ 10Bußgeldvorschriften

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
2.
entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,
4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,
5.
entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
8.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee0265b9d80753c6e4d963114dfd23bd28d5810976c5ecec3f6b0469acaa617

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