LegRegG
§ 10Bußgeldvorschriften
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,
- 5.
- entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eee0265b9d80753c6e4d963114dfd23bd28d5810976c5ecec3f6b0469acaa617