LederVAusbV
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
- 1.
- Fertigung,
- 2.
- Produktionstechnik und Qualitätssicherung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsschritte festlegen,
- b)
- Teile zuschneiden oder stanzen,
- c)
- Teile vorrichten,
- d)
- Teile zusammenfügen,
- e)
- Zier- und Spezialnähte herstellen,
- f)
- Zubehör herstellen und anbringen,
- g)
- Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren,
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen sowie
- i)
- fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsstücks begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder Herstellen eines Lederwarenhalbzeugs;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen, Eigenschaften und Verwendungszweck festlegen,
- b)
- Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erklären,
- c)
- Störungen an Maschinen erkennen und beseitigen,
- d)
- Materialbedarf berechnen,
- e)
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit durchführen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Fertigung | 60 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d648e3274aed49ebcc4d213a67dce3536cc1776bba5a0dd77d7390a6aa59e17
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 23 MaßschuhmAusbVAnrechnung von Ausbildungszeiten
„Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung …“