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LederVAusbV

§ 7Anrechnungsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verordnung führt bei einer Berufsausbildung
1.
zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um zwei Jahre,
2.
zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d648e3274aed49ebcc4d213a67dce3536cc1776bba5a0dd77d7390a6aa59e17

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