LederVAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Zuschneiden und Stanzen,
- 3.
- Ausführen von Vorrichtarbeiten,
- 4.
- Fügen von Einzelteilen,
- 5.
- Ausführen von Zier- und Spezialnähten,
- 6.
- Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,
- 7.
- Herstellen und Anbringen von Zubehör;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Betriebliche und technische Information und Kommunikation,
- 7.
- Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d648e3274aed49ebcc4d213a67dce3536cc1776bba5a0dd77d7390a6aa59e17