LederVAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden und Fertigungsverfahren auswählen,
- b)
- Lederarten zuordnen und einsetzen,
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen,
- d)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und einsetzen,
- e)
- Teile kontrollieren und zuordnen,
- f)
- Teile vorrichten,
- g)
- Futterteile zusammenfügen sowie
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d648e3274aed49ebcc4d213a67dce3536cc1776bba5a0dd77d7390a6aa59e17