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LederVAusbV

§ 5Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden und Fertigungsverfahren auswählen,
b)
Lederarten zuordnen und einsetzen,
c)
Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen,
d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und einsetzen,
e)
Teile kontrollieren und zuordnen,
f)
Teile vorrichten,
g)
Futterteile zusammenfügen sowie
h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d648e3274aed49ebcc4d213a67dce3536cc1776bba5a0dd77d7390a6aa59e17

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