LederGerbAusbV
§ 14Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
- 1.
- Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,
- 2.
- Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,
- 3.
- Leder abzuwelken und zu falzen,
- 4.
- Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,
- 5.
- Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,
- 6.
- Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,
- 7.
- Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459