LederGerbAusbV
§ 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
- 1.
- den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
- Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
- 3.
- Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
- 4.
- Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
- 5.
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459