LederGerbAusbV
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
| 1. | Blößenherstellung und Trocknung von Leder | mit 20 Prozent, |
| 2. | Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung | mit 15 Prozent, |
| 3. | Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse | mit 30 Prozent, |
| 4. | Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung | mit 25 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459