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LederGerbAusbV

§ 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Maschinen und Anlagen einzusetzen,
2.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
3.
Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
4.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
5.
chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
6.
Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
7.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459

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