LederGerbAusbV
§ 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
- 1.
- Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 2.
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
- 4.
- Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
- 5.
- chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
- 7.
- Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459