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LA-EG-Saar

§ 32Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.
(2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen sind. Das gleiche gilt für
1.
bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid begründete Ansprüche auf Darlehen im Sinne des § 13,
2.
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bescheid begründete Ansprüche auf andere Leistungen aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem 31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.
Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichsfonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das Landesrecht.
(3)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006370960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d8dbc4c1568ca52d83cd1e1aacac3e7da419184959398129be854513dc54f8

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