LA-EG-Saar
§ 32Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
- 1.
- bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid begründete Ansprüche auf Darlehen im Sinne des § 13,
- 2.
- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bescheid begründete Ansprüche auf andere Leistungen aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem 31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006370960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d8dbc4c1568ca52d83cd1e1aacac3e7da419184959398129be854513dc54f8