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LA-EG-Saar

§ 33Verwaltungskosten

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Reisekostenvergütungen und auf Kosten für die Beschaffung von Schulungsmaterial anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland durch die vorbereitende Schulung der künftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden entstanden sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 33 Kursivdruck: § 351 LAG jetzt idF d. Art. 2 Abs. 2 G v. 30.8.1971 I 1426
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006370960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d8dbc4c1568ca52d83cd1e1aacac3e7da419184959398129be854513dc54f8

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