(1) Der saarländische Minister des Innern nimmt bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen Geschäfte wahr.
(2) Ausgleichsämter sind die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Feststellungsbehörden. Bis zur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden deren Geschäfte durch die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Rechtsausschüsse wahrgenommen.
(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen werden deren Geschäfte durch den nach § 15 des saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetzes gebildeten Beschwerdeausschuß wahrgenommen.
(4) Die Vertreter des Staatsinteresses nach Nummer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben wahr.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
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