(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1961 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, kann Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
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