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LA-EG-Saar

§ 26

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf
1.
nach dem Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 (BGBl. I S. 441) in Deutsche Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach § 2a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geldeinlagen,
2.
ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit Kreditinstitute im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig werden.
Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 verwahrt oder verwaltet haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006370960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d8dbc4c1568ca52d83cd1e1aacac3e7da419184959398129be854513dc54f8

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