LandBauMechMstrV
§ 5Meisterprüfungsprojekt
- 1.
- elektrohydraulisches System,
- 2.
- elektropneumatisches System,
- 3.
- mechanisches System,
- 4.
- mechatronisches System,
- 5.
- Antriebssystem,
- 6.
- Systeme für die interne und maschinenübergreifende Vernetzung von Maschinen,
- 7.
- automatisiertes System oder autonomes System.
- 1.
- das Anliegen einer Kundin oder eines Kunden aufnehmen und analysieren, das Gerät, die Maschine oder die Anlage annehmen, eine Bewertung der vorgefundenen Ausgangsbedingungen durchführen, die Kundin oder den Kunden beraten sowie eine Kostenkalkulation erstellen und erläutern sowie
- 2.
- Außeneinsätze sowie Werkstattdurchläufe planen und koordinieren, Auftragsabwicklung und effiziente Lösungswege unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen festlegen.
- 1.
- Fehler und Schäden an einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage diagnostizieren und beurteilen sowie Störungsursachen identifizieren und technisch begründen oder Detailplanung für Erweiterungen nach Absatz 2 Satz 1 durchführen sowie den Kundenauftrag auf notwendige Anpassungen prüfen und erläutern,
- 2.
- Instandsetzungsarbeiten oder Erweiterungen an Geräten, Maschinen oder Anlagen durchführen sowie
- 3.
- Systeme einstellen, parametrieren und aktualisieren und Geräte, Maschinen oder Anlagen wieder in Betrieb nehmen sowie Leistungen dokumentieren.
- 1.
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern,
- 2.
- eine Qualitätskontrolle durchführen und kriterienorientiert bewerten,
- 3.
- eine Nachkalkulation durchführen und erläutern sowie
- 4.
- die Geräte, Maschinen oder Anlagen übergeben.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Bewertung der vorgefundenen Ausgangsbedingungen und der Darstellung des Lösungsweges sowie der Kalkulation, mit 35 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Prüfprotokoll, mit 15 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1150A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09934871ad9a94cea22108351b3e03ff173269fce67b3e81f15d5b49b06cab3