LandBauMechMstrV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
- 2.
- mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
- 3.
- vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
- 4.
- automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
- 5.
- smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
- 6.
- autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1150A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09934871ad9a94cea22108351b3e03ff173269fce67b3e81f15d5b49b06cab3