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LandBauMechMstrV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk

Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik
1.
mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
2.
mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
3.
vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
4.
automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
5.
smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
6.
autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1150A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09934871ad9a94cea22108351b3e03ff173269fce67b3e81f15d5b49b06cab3

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