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LandBauMechMstrV

§ 4Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 7.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1150A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09934871ad9a94cea22108351b3e03ff173269fce67b3e81f15d5b49b06cab3

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