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LAG

§ 345Grundsatzregelung

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesausgleichsamtes kann der Geschädigte binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.
(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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