(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).
(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.
(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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