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LAG

§ 347Entscheidung des Ausgleichsausschusses

Gesetz über den Lastenausgleich

Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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