(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.
(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisitzer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten; sie werden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt werden. Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschwerdeausschüsse gelten für die Beschwerdestelle entsprechend. Wird eine Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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