(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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