(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung oder einer anderen bestehenden Behörde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Außenstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den gleichen Gründen können die Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen auch länderübergreifend möglich.
(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter).
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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