2. LADV-Saar
§ 1Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Umstellung der saarländischen Unterhaltshilfe (§ 27 LA-EG-Saar)
- 1.
- die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes oder einen höheren anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 7. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1089),
- 2.
- der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe erreicht. Für die Berechnung des vorläufigen Anrechnungsbetrags der Unterhaltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der 16. LeistungsDV-LA. Für die Berechnung der Entschädigungsrente ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt.
Stand: Zuletzt geändert durch § 5 V v. 26.5.1975 I 1275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2029e7a6d36c86bc466059a573e8fef3d5b464336042c7cc5535aa856be9ea7e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 278 LAGVerhältnis zur Entschädigungsrente
„… etrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entspr …“