Zum Gesetzesinhalt

KWKAusV

§ 17Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.
(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn
1.
der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
2.
der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88

XML-Quelle beim Herausgeber