KWKAusV
§ 15Bekanntgabe der Zuschläge
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen,
- 2.
- den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
- b)
- den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage, das innovative KWK-System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
- c)
- der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- d)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- 3.
- dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben,
- 4.
- dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und
- 5.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88