Zum Gesetzesinhalt

KWKAusV

§ 14Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

(1) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden.
(2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1
1.
der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,
2.
dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat benannten zuständigen ausländischen Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316710017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88

XML-Quelle beim Herausgeber