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KVLG 1989

§ 26Satzung und Aufgabenerledigung

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
2.
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
3.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie
4.
die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.
§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.
(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025570988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 94 SGB XArbeitsgemeinschaften

    „… esetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

  • § 196 SGB 5Einsichtnahme in die Satzung

    „… echnung sowie 4. die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle. § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der land …“

  • § 197a SGB 5Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

    „… chsstelle. § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertrete …“

  • § 197b SGB 5Aufgabenerledigung durch Dritte

    „… isterium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet. (2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zeh …“

  • § 219 SGB 5Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

    „… ahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“