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KVLG 1989

§ 31Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025570988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c

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