KultgSchKonvG
Art 2
Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
- a)
- die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden nach Artikel 21 der Ausführungsbestimmungen für das in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention genannte Personal,
- b)
- die Transporte nach Kapitel III der Konvention und Kapitel III der Ausführungsbestimmungen; hierbei ist das Einvernehmen des Bundesministers der Verteidigung erforderlich.
- a)
- alle Bestimmungen der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit sie von den Streitkräften durchzuführen sind,
- b)
- die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in der Bundeswehr.
- 1.
- die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt,
- 2.
- die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem zentralen Bergungsort.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212330967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be8e6546e81fb712af3a3cf3fe9c72ecf5397d65527e8855351394d93b34281
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 85 GG
„… , für Bau und Heimat übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder te …“