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KultgSchKonvG

Art 3

Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlichkeiten der alliierten Behörden, vor allem die ihnen zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Berlin und insbesondere auf militärischem Gebiet, unberührt bleiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212330967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be8e6546e81fb712af3a3cf3fe9c72ecf5397d65527e8855351394d93b34281

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