(1) Die Bundesanstalt bewertet unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes mindestens einmal jährlich, inwieweit die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Bei der Bewertung ist der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleistungsinstituts Rechnung zu tragen. Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 des Kreditwesengesetzes zusammen.
(2) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, Folgendes mit:
1.
die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht oder die Bundesanstalt es für angebracht hält, sowie
2.
stets nähere Angaben zu etwaigen Maßnahmen und Sanktionen, die gegen das Kreditdienstleistungsinstitut im Bewertungszeitraum ergriffen oder verhängt wurden.
(3) Die Bundesanstalt tauscht bei der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 alle Informationen mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, aus, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Entsprechend übermittelt sie den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Informationen, die diese zur Durchführung der dortigen Risikobewertungen benötigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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