(1) Kreditdienstleistungsinstitute dürfen finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.
(2) Kreditdienstleistungsinstitute haben bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Treuhandkonto zu verfügen, auf dem unter Beachtung der Vereinbarungen mit dem Kreditkäufer alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. Diese Mittel sind im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts zu schützen, insbesondere dahingehend, dass sie im Fall der Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben.
(3) Die Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wird wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt.
(4) Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt der Beträge bestätigt wird.
(5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Auslagerungsunternehmen ist es bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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