KrZwMG
§ 19Aufbewahrungspflichten
Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
- 1.
- zehn Jahre lang
- a)
- die Kreditdienstleistungsvereinbarung,
- b)
- Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und
- c)
- die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;
- 2.
- vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang
- a)
- den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und
- b)
- relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR19B0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b