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KrZwMG

§ 18Kreditdienstleistungsvereinbarung

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der beauftragte Kreditdienstleister die Kreditdienstleistungen auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.
(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes umfassen:
1.
eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen,
2.
die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird,
3.
Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann,
4.
eine Erklärung der Parteien, in der sich diese dazu verpflichten, die für Kreditverträge und die Ansprüche von Kreditgebern hieraus geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucherschutz- und Datenschutzvorschriften einzuhalten,
5.
eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie
6.
eine Verpflichtung des Kreditdienstleisters, den Kreditkäufer gegebenenfalls über die Absicht der Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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